Gleiches gelte auch für das vom Beschwerdeführer eingeräumte Beinstellen gegenüber seiner Tochter. So habe diese ihn angegriffen, worauf er versucht habe, sie mit einer gerechtfertigten Notwehrhandlung mit dem Fuss aus dem Gleichgewicht zu bringen, was kein prozessuales Verschulden darstelle (Beschwerde N 11).