So habe dieser ausgesagt, zuvor von seiner Frau mit einem Backblech attackiert und am Kopf verletzt worden zu sein und dazu ein Foto, welches ihn mit einer Platzwunde an der Stirn zeige, vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei daher berechtigt gewesen, eine gewisse Drohgebärde bzw. Gegenwehr aufzubauen, um sich vor erneuten Schlägen zu schützen. Dieses gerechtfertigte Verhalten würde ebenfalls kein prozessuales Verschulden darstellen (Beschwerde N 10). Gleiches gelte auch für das vom Beschwerdeführer eingeräumte Beinstellen gegenüber seiner Tochter.