Selbst bei einer Verwertbarkeit der Aufnahmen sei weder erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Besenstiel getroffen habe, noch, dass er dies beabsichtigt habe. Ein prozessuales Verschulden sei daher nicht rechtsgenüglich erstellt. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Schlag lediglich um eine Reaktion des Beschwerdeführers auf einen tätlichen Angriff seitens seiner Ehefrau gehandelt habe. So habe dieser ausgesagt, zuvor von seiner Frau mit einem Backblech attackiert und am Kopf verletzt worden zu sein und dazu ein Foto, welches ihn mit einer Platzwunde an der Stirn zeige, vorgelegt.