Doch selbst wenn, sei von einer Tätlichkeit auszugehen, womit die erforderliche Schwere gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht erreicht sei. Gleiches gelte für das Video 2, auf welchem lediglich erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer fest- und von den Privatklägerinnen ferngehalten werde. Ob es allenfalls zu einem tätlichen Übergriff gekommen wäre, müsse offenbleiben und sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Aufgrund der fehlenden Schwere sei auch diese Videoaufnahme unverwertbar. Beide Videoaufnahmen dürften daher nicht zur Argumentation der Kostenauflage und Genugtuungsbemessung verwendet werden (Beschwerde N 6 ff.).