2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bezeichneten Videosequenzen seien unter einer nicht gerechtfertigten Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers aufgenommen worden. Widerrechtlich erhobene private Beweise seien – wenn nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich – grundsätzlich unverwertbar. Durch Video 1 sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Besenstiel tatsächlich treffe. Doch selbst wenn, sei von einer Tätlichkeit auszugehen, womit die erforderliche Schwere gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht erreicht sei.