Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass sich die von der Privatklägerschaft erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen in wesentlichen Punkten relativiert hätten. Gemessen an den Umständen des Falls sei der Beschwerdeführer somit im Umfang von 50 % für die entstandenen Verfahrenskosten zu belangen und umgekehrt dessen Genugtuungsforderung um 50 % herabzusetzen (Einstellungsverfügung S. 7 f.). -6-