Diese Videos haben eine vom Beschwerdeführer ausgehende, beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit und damit einen Verstoss gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit des menschlichen Körpers gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB gezeigt, was zwar nicht als strafbares Verhalten, jedoch als prozessuales Verschulden zu qualifizieren sei. Weiteren Anlass für die Inhaftierung des Beschwerdeführers habe dessen Eingeständnis, C._____ das Bein gestellt zu haben, gegeben. Ebenfalls relevant für die Inhaftierung des Beschwerdeführers sei dessen Bestreiten des Schlags mit dem Besenstiel gegen B._____ gewesen, obwohl ein solcher klar auf einem Video ersichtlich gewesen sei.