Allerdings sei vorliegend nicht alleine aufgrund der Aussagen von B._____ und C._____ die Eröffnung einer Untersuchung und Inhaftierung des Beschwerdeführers veranlasst worden. Anlass hätten auch zwei Videosequenzen gegeben, auf denen ersichtlich gewesen sei, wie der Beschwerdeführer gezielt mit einem Besenstiel auf B._____ eingeschlagen habe, und wie er auf B._____ und/oder C._____ tätlich habe losgehen wollen, daran jedoch von seinen Söhnen gehindert worden sei. Diese Videos haben eine vom Beschwerdeführer ausgehende, beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit und damit einen Verstoss gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit des menschlichen Körpers gemäss Art.