_ habe diesen Vorwurf ausserdem in ihrer zweiten Einvernahme entscheidend relativiert. Auch das eingeholte Gutachten habe nicht klären können, welchen Ursprungs die fotografisch festgehaltenen Rötungen am Hals von C._____ seien. Ein Gericht würde daher wiederum zum Schluss gelangen, dass sich der Vorfall beweismässig nicht hinreichend erstellen lasse, oder dass es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt haben könnte, und den Beschwerdeführer konsequenterweise freisprechen. Eine Verurteilung sei nach dem Gesagten in keinem Punkt zu erwarten, weshalb die Strafuntersuchung vollumfänglich einzustellen sei (Einstellungsverfügung S. 6 f.).