wiederholter Todesdrohungen sei nur von C._____ geäussert worden. Hingegen hätten der Beschwerdeführer, D._____ und auch B._____, gemäss welcher es sich um ein Missverständnis handle, allesamt erklärt, dass der Beschwerdeführer nie Todesdrohungen ausgesprochen habe. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers sei daher auch in diesem Punkt nicht zu erwarten. Auch das angebliche Würgen von C._____ sei ausschliesslich von dieser berichtet worden, während die anderen Beteiligten und Zeugen nichts dergleichen wahrgenommen hätten. C._____ habe diesen Vorwurf ausserdem in ihrer zweiten Einvernahme entscheidend relativiert.