Hinsichtlich der Beschimpfungen sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer gerichtlichen Beurteilung aufgrund eines Strafbefreiungsgrundes nach Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB oder aufgrund des ungewissen Sachverhaltes freigesprochen werden würde. Der Vorwurf -5-