Es erscheine zwar klar, dass es zu verbalen und teils auch tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gekommen sei; wie diese im Detail ausgesehen hätten, von wem sie initiiert worden seien und wie darauf reagiert worden sei, lasse sich jedoch nicht hinreichend eruieren. Es lasse sich lediglich vermuten, dass es sich um wechselseitige Auseinandersetzungen gehandelt habe. Hinsichtlich der Beschimpfungen sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer gerichtlichen Beurteilung aufgrund eines Strafbefreiungsgrundes nach Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB oder aufgrund des ungewissen Sachverhaltes freigesprochen werden würde.