2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, sie dürfe davon ausgehen, dass die Privatklägerinnen unmissverständlich den Rückzug ihrer Strafanträge erklärt hätten, womit eine Verfahrenseinstellung zumindest für sämtliche Antragsdelikte angezeigt erscheine. Aufgrund der teils widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen sei es ausserdem praktisch unmöglich zu eruieren, was sich im fraglichen Zeitraum innerhalb der Familie des Beschwerdeführers abgespielt habe. Es erscheine zwar klar, dass es zu verbalen und teils auch tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gekommen sei;