1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten, d.h. die Kosten des Sachverständigengutachtens und der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und die verlangte Genugtuung lediglich zur Hälfte zuzusprechen sowie die daraus resultierende Verrechnung der Genugtuung mit den hälftig auferlegten Verfahrenskosten.