«3.3. Dem Beschuldigten wird für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von CHF 7'200.– zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).» 4. Die Dispositivziffern 3.4.-3.6. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aargau vom 28. August 2025 seien aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." -4- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: