2. Die Dispositivziffer 3.2. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von CHF 9'786.50 gutgeheissen und vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO).» 3. Die Dispositivziffer 3.3. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: