3. 3.1. Gegen diese ihm am 8. September 2025 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Dispositivziffer 3.1. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «3.1. Die entstandenen Kosten für ein Sachverständigengutachten von CHF 1'772.– werden auf die Staatskasse genommen (Art. 422 Abs. 2 lit. c und Art. 423 StPO).»