ein staatlicher Rückforderungsanspruch zu Lasten des Beschuldigten von CHF 2'179.25 bestehen bleibt. 3.6. Der in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung weiter bestehende staatliche Rückforderungsanspruch von CHF 2'179.25 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […]" Die Einstellungsverfügung wurde am 29. August 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.