3.3 Dem Beschuldigten wird für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von CHF 3'600.00 zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 3.4 Der Genugtuungsanspruch des Beschuldigten wird mit dem staatlichen Rückforderungsanspruch für das Sachverständigengutachten von Fr. 866.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3.5 Der Genugtuungsanspruch des Beschuldigten wird darüber hinaus mit dem staatlichen Rückforderungsanspruch für die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'893.25 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit -3-