Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.258 (STA.2025.896) Art. 367 Entscheid vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber i.V. Steiner Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Hirschi, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 28. August 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens, evtl. einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Be- schimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau, B._____, und seiner Tochter, C._____. 2. Am 28. August 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fol- gende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), evtl. einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), sowie mehrfachen Drohungen (Art. 180 StGB), mehrfachen Beschimpfun- gen (Art. 177 StGB) und mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), angeb- lich begangen zwischen dem 09.01.2025 und dem 11.01.2025 sowie ggf. zu anderen Zeitpunkten, in Q._____, zum Nachteil von C._____ und B._____, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO). […] 3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird wie folgt befunden: 3.1 Die entstandenen Kosten für ein Sachverständigengutachten von CHF 1'772.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von 50% bzw. von CHF 886.00 auferlegt und darüber hinaus auf die Staatskasse genommen (Art. 422 Abs. 2 lit. c, Art. 423, Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 3.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von CHF 9'786.50 gutgeheissen und vorderhand vom Kanton übernommen (Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Besagte Kosten werden im Umfang von 50% bzw. von CHF 4'893.25 dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3 Dem Beschuldigten wird für die Verletzung seiner persönlichen Verhält- nisse eine Genugtuung von CHF 3'600.00 zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 3.4 Der Genugtuungsanspruch des Beschuldigten wird mit dem staatlichen Rückforderungsanspruch für das Sachverständigengutachten von Fr. 866.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3.5 Der Genugtuungsanspruch des Beschuldigten wird darüber hinaus mit dem staatlichen Rückforderungsanspruch für die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'893.25 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit -3- ein staatlicher Rückforderungsanspruch zu Lasten des Beschuldigten von CHF 2'179.25 bestehen bleibt. 3.6. Der in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung weiter bestehende staatliche Rückforderungsanspruch von CHF 2'179.25 wird vom Beschul- digten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […]" Die Einstellungsverfügung wurde am 29. August 2025 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 8. September 2025 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Dispositivziffer 3.1. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «3.1. Die entstandenen Kosten für ein Sachverständigengutachten von CHF 1'772.– werden auf die Staatskasse genommen (Art. 422 Abs. 2 lit. c und Art. 423 StPO).» 2. Die Dispositivziffer 3.2. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von CHF 9'786.50 gutgeheissen und vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO).» 3. Die Dispositivziffer 3.3. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «3.3. Dem Beschuldigten wird für die Verletzung seiner persönlichen Ver- hältnisse eine Genugtuung von CHF 7'200.– zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).» 4. Die Dispositivziffern 3.4.-3.6. der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Lenzburg Aargau vom 28. August 2025 seien aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." -4- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten, d.h. die Kosten des Sachverständi- gengutachtens und der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und die verlangte Genugtuung lediglich zur Hälfte zuzusprechen sowie die daraus resultierende Verrechnung der Genugtuung mit den hälftig aufer- legten Verfahrenskosten. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der ange- fochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, sie dürfe davon ausgehen, dass die Privatklägerinnen unmissverständlich den Rückzug ih- rer Strafanträge erklärt hätten, womit eine Verfahrenseinstellung zumindest für sämtliche Antragsdelikte angezeigt erscheine. Aufgrund der teils wider- sprüchlichen und inkonsistenten Aussagen sei es ausserdem praktisch un- möglich zu eruieren, was sich im fraglichen Zeitraum innerhalb der Familie des Beschwerdeführers abgespielt habe. Es erscheine zwar klar, dass es zu verbalen und teils auch tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gekommen sei; wie diese im Detail ausgesehen hätten, von wem sie initiiert worden seien und wie darauf reagiert worden sei, lasse sich jedoch nicht hinreichend eruieren. Es lasse sich lediglich vermuten, dass es sich um wechselseitige Auseinandersetzungen gehandelt habe. Hinsichtlich der Beschimpfungen sei daher anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer im Falle einer gerichtlichen Beurteilung aufgrund eines Strafbefreiungsgrundes nach Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB oder aufgrund des ungewissen Sachverhaltes freigesprochen werden würde. Der Vorwurf -5- wiederholter Todesdrohungen sei nur von C._____ geäussert worden. Hin- gegen hätten der Beschwerdeführer, D._____ und auch B._____, gemäss welcher es sich um ein Missverständnis handle, allesamt erklärt, dass der Beschwerdeführer nie Todesdrohungen ausgesprochen habe. Eine Verur- teilung des Beschwerdeführers sei daher auch in diesem Punkt nicht zu erwarten. Auch das angebliche Würgen von C._____ sei ausschliesslich von dieser berichtet worden, während die anderen Beteiligten und Zeugen nichts dergleichen wahrgenommen hätten. C._____ habe diesen Vorwurf ausserdem in ihrer zweiten Einvernahme entscheidend relativiert. Auch das eingeholte Gutachten habe nicht klären können, welchen Ursprungs die fo- tografisch festgehaltenen Rötungen am Hals von C._____ seien. Ein Ge- richt würde daher wiederum zum Schluss gelangen, dass sich der Vorfall beweismässig nicht hinreichend erstellen lasse, oder dass es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt haben könnte, und den Be- schwerdeführer konsequenterweise freisprechen. Eine Verurteilung sei nach dem Gesagten in keinem Punkt zu erwarten, weshalb die Strafunter- suchung vollumfänglich einzustellen sei (Einstellungsverfügung S. 6 f.). Allerdings sei vorliegend nicht alleine aufgrund der Aussagen von B._____ und C._____ die Eröffnung einer Untersuchung und Inhaftierung des Be- schwerdeführers veranlasst worden. Anlass hätten auch zwei Videose- quenzen gegeben, auf denen ersichtlich gewesen sei, wie der Beschwer- deführer gezielt mit einem Besenstiel auf B._____ eingeschlagen habe, und wie er auf B._____ und/oder C._____ tätlich habe losgehen wollen, daran jedoch von seinen Söhnen gehindert worden sei. Diese Videos ha- ben eine vom Beschwerdeführer ausgehende, beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit und damit einen Verstoss gegen den Grundsatz der Unan- tastbarkeit des menschlichen Körpers gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB gezeigt, was zwar nicht als strafbares Verhalten, jedoch als prozessuales Verschul- den zu qualifizieren sei. Weiteren Anlass für die Inhaftierung des Beschwer- deführers habe dessen Eingeständnis, C._____ das Bein gestellt zu haben, gegeben. Ebenfalls relevant für die Inhaftierung des Beschwerdeführers sei dessen Bestreiten des Schlags mit dem Besenstiel gegen B._____ gewe- sen, obwohl ein solcher klar auf einem Video ersichtlich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hätten die Aussagen des Beschwerdeführers bei Be- ginn der Untersuchung als teilweise unglaubhaft qualifiziert werden und der Beschwerdeführer, aufgrund der – vom Zwangsmassnahmengericht bestä- tigten – begründeten Befürchtung der Kollusionsgefahr, in Untersuchungs- haft genommen werden müssen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass sich die von der Privatklägerschaft erhobenen Vor- würfe gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen in wesentli- chen Punkten relativiert hätten. Gemessen an den Umständen des Falls sei der Beschwerdeführer somit im Umfang von 50 % für die entstandenen Verfahrenskosten zu belangen und umgekehrt dessen Genugtuungsforde- rung um 50 % herabzusetzen (Einstellungsverfügung S. 7 f.). -6- 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bezeichneten Videose- quenzen seien unter einer nicht gerechtfertigten Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers aufgenommen worden. Widerrechtlich erhobene private Beweise seien – wenn nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich – grundsätzlich unverwertbar. Durch Video 1 sei nicht rechts- genüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Be- senstiel tatsächlich treffe. Doch selbst wenn, sei von einer Tätlichkeit aus- zugehen, womit die erforderliche Schwere gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht erreicht sei. Gleiches gelte für das Video 2, auf welchem lediglich er- kennbar sei, dass der Beschwerdeführer fest- und von den Privatklägerin- nen ferngehalten werde. Ob es allenfalls zu einem tätlichen Übergriff ge- kommen wäre, müsse offenbleiben und sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Aufgrund der fehlenden Schwere sei auch diese Videoaufnahme unver- wertbar. Beide Videoaufnahmen dürften daher nicht zur Argumentation der Kostenauflage und Genugtuungsbemessung verwendet werden (Be- schwerde N 6 ff.). Selbst bei einer Verwertbarkeit der Aufnahmen sei weder erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Besenstiel getroffen habe, noch, dass er dies beabsichtigt habe. Ein prozessuales Verschulden sei daher nicht rechtsgenüglich erstellt. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Schlag lediglich um eine Reaktion des Beschwer- deführers auf einen tätlichen Angriff seitens seiner Ehefrau gehandelt habe. So habe dieser ausgesagt, zuvor von seiner Frau mit einem Backblech at- tackiert und am Kopf verletzt worden zu sein und dazu ein Foto, welches ihn mit einer Platzwunde an der Stirn zeige, vorgelegt. Der Beschwerde- führer sei daher berechtigt gewesen, eine gewisse Drohgebärde bzw. Ge- genwehr aufzubauen, um sich vor erneuten Schlägen zu schützen. Dieses gerechtfertigte Verhalten würde ebenfalls kein prozessuales Verschulden darstellen (Beschwerde N 10). Gleiches gelte auch für das vom Beschwer- deführer eingeräumte Beinstellen gegenüber seiner Tochter. So habe diese ihn angegriffen, worauf er versucht habe, sie mit einer gerechtfertig- ten Notwehrhandlung mit dem Fuss aus dem Gleichgewicht zu bringen, was kein prozessuales Verschulden darstelle (Beschwerde N 11). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei selbst zum Schluss gekom- men, dass sich das, was sich innerhalb der Familie des Beschwerdeführers tatsächlich zugetragen habe, nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Deshalb sei es widersprüchlich, diesem gleichwohl die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vielmehr hätten die Privatklägerinnen die Ermittlungen er- heblich erschwert. Dem Beschwerdeführer, der lediglich seine Sichtweise dargelegt habe, sei folglich kein prozessual relevantes, fehlerhaftes Verhal- ten anzulasten (Beschwerde N 12 ff.). -7- 3. 3.1. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 StPO hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge (Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was bspw. der Fall ist, wenn dieser ge- ständig ist. Ansonsten können der beschuldigten Person die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Vorausset- zungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldig- ten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage aber nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewie- sene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2). Zur Beantwortung der Frage, ob die recht- lich relevanten Umstände als "bereits klar nachgewiesen" qualifiziert wer- den können, ist die Behörde bzw. das Gericht nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3). Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten bzw. die Her- absetzung oder Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung we- gen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich insbesondere auf Art. 28 ZGB stützen. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seeli- schen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine ge- wisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffe- nen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs -8- ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.H.). 3.2. 3.2.1. Angesichts der erhobenen Vorwürfe ist im Folgenden zu prüfen, ob unbe- strittene oder klar nachgewiesene Umstände vorliegen, wonach der Be- schwerdeführer die Persönlichkeitsrechte seiner Ehefrau und seiner Toch- ter verletzt und damit gegen Art. 28 ZGB verstossen hat und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. 3.2.2. 3.2.2.1. Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG (Art. 30 DSG in der aktu- ellen Fassung vom 25. September 2020) erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG (Art. 31 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. Septem- ber 2020) vor. Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Vo- raussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkun- gen verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 m.w.H.). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffent- liches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 aDSG; Art. 31 Abs. 1 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020). Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 aDSG (Art. 6 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020) dür- fen nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden. Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören. Ob eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Per- son zu ermitteln. Als überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage. Ob der Bearbeiter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab. Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schüt- zenswertes Interesse darstellen. Als Sicherheitszweck kommt insbeson- dere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht. Videoauf- zeichnungen, die aus Sicherheitsgründen erfolgen und der Verhinderung -9- und Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen dienen, stellen ein über- wiegendes Sicherheitsinteresse dar und erweisen sich daher nach Art. 13 aDSG (Art. 31 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020) als nicht widerrechtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Feb- ruar 2023 E. 2.4.2 f. m.w.H.). 3.2.2.2. Auf dem Video mit dem Dateinamen "60d951e2-8340-4e9a-8859- 0574397b78d3" (vgl. Ordner-Reg. 11, Fotodokumentation: Ereignis-ID 3705185 / Aktivitäts-ID 143670 [fortan: Video 1]) ist ersichtlich, wie der Be- schwerdeführer im Korridor/Wohnzimmer der Wohnung umherschreitet und sich mit einer im Video 1 nicht sichtbaren Person ein Wortgefecht lie- fert. Dabei dürfte es sich um B._____ handeln. Der Beschwerdeführer ruft insgesamt zweimal "Sharmuta", was sich mit Schlampe/Hure übersetzen lässt. Ob der Beschwerdeführer selbst beleidigt wird, kann der Aufnahme nicht eindeutig entnommen werden. Die beiden Söhne stehen zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ und scheinen so ein direktes Aufei- nandertreffen der beiden Konfliktparteien zu verhindern. Etwa bei Sekunde sechs der Aufnahme stösst der Beschwerdeführer dem vor ihm stehenden Sohn energisch gegen die Brust und versucht, an ihm vorbei – mutmasslich zu B._____ – zu gelangen. Er wird jedoch vom zuvor weggestossenen Sohn daran gehindert. Das Video mit dem Dateinamen "e2cd8be2-927c-498b-ab64-1c3b6dd3df63" (vgl. Ordner-Reg. 11, Fotodokumentation: Ereignis-ID 3705185 / Aktivitäts- ID 143670 [fortan: Video 2]) scheint eine Szene unmittelbar vor oder kurz nach Video 1 wiederzugeben. Gleich zu Beginn der Aufnahme befindet sich der Beschwerdeführer relativ nahe bei B._____, wird dann jedoch von ei- nem seiner Söhne zurück Richtung Sofa gedrängt. Der Beschwerdeführer versucht sich dann aus der Umklammerung zu lösen, um – mutmasslich – nochmals auf B._____ loszugehen, wird dabei jedoch erneut zurückgehal- ten. In der Aufnahme ist ausserdem zu hören, wie B._____ "Sharmuta" ruft. Im Video mit dem Dateinamen "d3272fa1-abb5-4b84-ba41-c6f14a9d25bb" (vgl. Fotodokumentation: Ordner-Reg. 11, Ereignis-ID 3705185 / Aktivitäts- ID 143670 [fortan: Video 3]) sieht man, wie B._____ in der Küche vor dem Schüttstein steht. Ihr gegenüber steht der Beschwerdeführer, der mit einem Besenstiel in der rechten Hand ausholt und B._____ damit im Bereich der linken Schulter trifft, wobei am Ende des Schlags ein scharfes Klatschen hörbar ist. B._____ stösst einen lauten Schrei aus und greift sich an die Schulter. Der Beschwerdeführer stellt den Besenstiel nach dem Schlag zur Seite. Währenddessen liefern sich die beiden erneut ein Wortgefecht, des- sen Inhalt – bis auf das vom Beschwerdeführer benutzte "Khaba" (lässt sich ebenfalls mit Schlampe/Hure übersetzen) – unklar ist. - 10 - 3.2.2.3. Die drei eben beschriebenen Videos sind nicht im Rahmen einer dauerhaf- ten Überwachung entstanden. Es handelt sich stattdessen um Aufnahmen, die ausschliesslich anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen dem Be- schwerdeführer und B._____ aufgenommen wurden und auch nur diese zeigen. Die Videos wurden – soweit ersichtlich – nur einem begrenzten Personenkreis unterbreitet. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ist dementsprechend vergleichsweise gering. Den Ein- vernahmen lässt sich ausserdem entnehmen, dass die Familienharmonie schon länger gestört war (vgl. Ordner-Reg. 11, Einvernahme des Be- schwerdeführers Fragen 5, 7, 14; Einvernahme E._____ Frage 32; Einver- nahme D._____ Fragen 6 und 8; Einvernahme F._____ Frage 6). Aus dem Jahr 2023 existieren ausserdem zwei Polizeiberichte zu angebli- chen Vorfällen häuslicher Gewalt in der Familie des Beschwerdeführers (Ordner-Reg. 3, Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, S. 3). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, dass C._____ bereits vor über ei- nem Jahr eine Verletzung am Hals gehabt habe, worüber die Polizei infor- miert und ein dreimonatiges Kontaktverbot – offenbar zwischen dem Be- schwerdeführer und C._____ – ausgesprochen worden sei (Ordner-Reg. 11, Frage 75). Während Video 3 deutlich einen körperlichen Übergriff zeigt, ist bei Sichtung der Videos 1 und 2 davon auszugehen, dass ein solcher zumindest gedroht hat. Abgesehen von den Schilderungen von B._____ und C._____ führte auch F._____ auf die beiden Videos angesprochen aus: "Wir versuchten, meinen Vater zu beruhigen, damit nicht noch mehr passiert, mein Vater könnte meine Mutter schlagen oder so, aber das ist nicht passiert, wir versuchten, meinen Vater zu beruhigen, damit nicht mehr passiert." (Ordner-Reg. 11, Frage 19). Es liegt im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes, dass insbesondere sich im Privatbereich ereignende Vor- fälle – wie die auf den Videos ersichtlichen – dokumentiert und die entspre- chenden Daten den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt wer- den können, zumal sie sich in einem bereits vorbelasteten Umfeld ereignet haben (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.116 vom 1. März 2022 E.3.2.3.3). Dass die Aufnahmen dabei nicht von B._____, sondern C._____ gemacht wurden (vgl. Ordner- Reg. 11, Einvernahme C._____ vom 3. März 2025 Frage 32), kann bei den vorliegenden Umständen nicht von Belang sein. Somit sind die drei in Frage stehenden Videos zwar unter einer Persönlich- keitsverletzung nach Art. 30 DSG entstanden, welche jedoch durch ein überwiegendes privates Interesse nach Art. 31 Abs. 1 DSG gerechtfertigt ist. Entsprechend handelt es sich um von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel, welche ohne Einschränkung verwertbar sind (vgl. E. 3.2.2.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interessensabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO kann daher unterbleiben. - 11 - 3.2.3. 3.2.3.1. Wie bereits ausgeführt, ist auf dem Video 3 klar ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer B._____ mit dem Besenstiel auf die Schultergegend ge- schlagen hat (vgl. E 3.2.2.2). Dem Einwand, es sei nicht klar erkenntlich, ob B._____ überhaupt getroffen werde (Beschwerde N 7), kann deshalb nicht gefolgt werden. Bereits der Schrei, welcher nach Ausführung des Schlages hörbar ist, sowie der Griff von B._____ an die Schulter, lassen eindeutig auf einen ausgeführten Schlag gegen sie schliessen. Auch inwie- fern der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt haben soll, B._____ zu tref- fen, erschliesst sich nicht. 3.2.3.2. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, zuvor von seiner Ehefrau attackiert worden und daher zum Aufbau einer "Drohgebärde bzw. Gegenwehr" berechtigt gewesen zu sein (Be- schwerde N 10). Der Beschwerdeführer bezieht sich damit auf seine an- lässlich der Einvernahme getätigte Äusserung, wonach ihn B._____ zuvor mit einem Backblech absichtlich gegen die Stirn geschlagen habe (Ordner- Reg. 11, Fragen 10, 12, 13, 20). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwer- deführer nach der Auseinandersetzung vom 9. Januar 2025 eine kleine Wunde an der Stirn davontrug (vgl. Ordner-Reg. 4, USB-Datenträger Mo- biltelefonauswertung A._____, BU-2025-012-[…] S. 6 ff.) und diese von ei- nem von B._____ gehaltenen Backblech stammte. B._____ und C._____ erklärten jedoch beide, der Beschwerdeführer sei auf B._____ losgegan- gen, worauf diese sich mit einem Backblech vor dessen Schlägen zu schüt- zen versucht habe. Dabei habe sich der Beschwerdeführer die Wunde an der Stirn zugezogen (Ordner-Reg. 11, Einvernahme B._____ vom 27. Ja- nuar 2025 Frage 1; Einvernahme B._____ vom 3. März 2025 Fragen 5, 12, 13, 17; Einvernahme C._____ vom 27. Januar 2025 Frage 1; Einvernahme C._____ vom 3. März 2025 Frage 9). Der Beschwerdeführer erklärte weiter, seine Söhne D._____ und – mit Ab- strichen auch – F._____ hätten gesehen, wie ihn B._____ mit dem Back- blech geschlagen habe (Ordner-Reg. 11, Fragen 12, 23). Allerdings äus- serten sich weder D._____ noch F._____ in diese Richtung. D._____ be- richtete, seine Mutter habe seinen Vater – der nahe bei ihr gestanden sei – lediglich weggestossen, um die Situation zu entschärfen, wobei dies im Korridor gewesen sei (Ordner-Reg. 11, Fragen 17 f.). Eine Tätlichkeit von seiner Mutter gegen seinen Vater habe er nicht gesehen (Ordner-Reg. 11, Frage 21). Wie es zur Platzwunde auf der Stirn seines Vates gekommen sei, wisse er nicht (Ordner-Reg. 11, Fragen 30 f.). F._____ gab an, kurz nach Beginn des Streits zwischen seinen Eltern die Wohnung verlassen und daher nichts gesehen zu haben (Ordner-Reg. 11, Fragen 13, 27). - 12 - Abgesehen von seinen eigenen Aussagen, welchen jedoch sowohl von B._____ als auch C._____ über beide Einvernahmetermine hinweg kon- stant und glaubhaft widersprochen wurde, gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zuerst von B._____ angegriffen worden sei und es sich daher beim Schlag mit dem Besen um eine Abwehrhandlung ge- handelt haben könnte. Dem Beschwerdeführer ist auch entgegenzuhalten, dass – entgegen seiner expliziten Beteuerung – seine Söhne seine Schil- derung nicht gestützt haben. Ferner lässt sich Video 3 auch nicht entneh- men, dass eine angebliche weitere Attacke von B._____ gedroht haben soll, aufgrund welcher ein Schlag mit einem Besenstiel als gerechtfertigte "Drohgebärde bzw. Gegenwehr" qualifiziert werden könnte. Weil im Mo- ment des Schlags mit dem Besenstiel kein Angriff drohte, bestand keine Notwehrsituation. Selbst wenn der Beschwerdeführer zuvor mit dem Back- bleck geschlagen worden sein sollte, wäre der Schlag mit dem Besenstiel mangels Notwehrsituation deshalb nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 109 IV 39 E. 4b). 3.2.3.3. Dass der in Video 3 ersichtliche Schlag mit dem Besenstiel als Persönlich- keitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB zu qualifizieren ist, bedarf keiner Erörte- rung. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Videos 1 und 2. Bereits die Be- drohung von Persönlichkeitsgütern ist als Verletzung von Art. 28 ZGB zu subsumieren (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210030 vom 12. Oktober 2021 E. III/1.2 m.V.a. ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 39 zu Art. 28 ZGB). Entge- gen der Ausführung des Beschwerdeführers kann daher offengelassen werden, ob es zu einem tatsächlichen Übergriff gekommen wäre. 3.2.4. 3.2.4.1. Der Beschwerdeführer gestand, am 11. Januar 2025 seiner Tochter ein Bein gestellt zu haben, begründete dies aber mit Notwehr (Beschwerde N 11). In seiner Einvernahme erklärte er dazu, nach einem verbalen Disput seine Tochter weggestossen zu haben. Diese habe darauf einen Besen genommen und ihm damit gegen die Stirn geschlagen, ehe er sie mit sei- nem rechten Bein aus dem Gleichgewicht gebracht habe, so dass sie ge- stürzt sei (Ordner-Reg. 11, Frage 48). Der Beschwerdeführer gab sodann an, "ein Foto davon zu haben" (Ordner-Reg. 11, Frage 48), womit wohl ein Foto seiner angeblich bei der Auseinandersetzung entstandenen Verlet- zung gemeint sein dürfte. Bei den bei der Mobiltelefonauswertung des Be- schwerdeführers ausgewerteten Fotos ist jedoch lediglich die Verletzung, welche vom Backblech stammte, ersichtlich (vgl. Ordner-Reg. 4, USB-Da- tenträger Mobiltelefonauswertung A._____, BU-2025-012-[…] S. 28 ff.). Hinsichtlich des Schlags mit dem Besen gab C._____ an, sich an einen solchen Vorfall erinnern zu können, den Besen jedoch nur zur Verteidigung - 13 - gebraucht zu haben, da ihr Vater sie habe schlagen wollen (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Frage 78, wonach der Beschwerde- führer auf sie zugekommen sei und sie habe schlagen wollen, weshalb sie einen Besen auf Augenhöhe leicht diagonal vor sich gehalten habe). Zu einer Berührung zwischen Besen und Stirn des Beschwerdeführers sei es dabei nicht gekommen. Der Vorfall mit dem Besen sei zudem erst nach dem Vorfall mit dem Beinstellen und den Schlägen geschehen (Ordner- Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 78 ff.). B._____ erklärte, ihre Tochter habe den Beschwerdeführer nicht beleidigt, aber versucht, ihn von sich wegzudrücken. An einen Angriff mit einem "Putzstock" erinnere sie sich nicht (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 39 und 40). Somit lässt sich die vom Beschwerdeführer behauptete Notwehrsituation weder aus den Aussagen der Beteiligten noch den restlichen Akten erstel- len. Ausserdem existiert – entgegen den Aussagen des Beschwerdefüh- rers – kein Foto einer etwaig daraus entstandenen Verletzung. Abgesehen davon erscheint die Begründung mit Notwehr als gesucht, wäre es dem gegenüber der damals 19-jährigen Tochter körperlich wesentlich überlege- nen Beschwerdeführer doch sicherlich möglich gewesen, ihr den Besen zu entreissen, ohne sie deswegen zu Fall zu bringen. Schliesslich soll C._____ gemäss Darstellung des Beschwerdeführers zum Besen gegriffen haben, weil er sie vorgängig gestossen habe (Ordner-Reg. 11, Frage 48). Damit war es der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen mit ei- nem körperlichen Übergriff begann, weshalb er sich hinsichtlich des nach- folgenden Beinstellens, selbst wenn C._____ ihn mit dem Besen geschla- gen haben sollte, nicht auf Notwehr berufen kann. Vielmehr wäre es C._____, welche sich, sollte sie den Beschwerdeführer mit dem Besen ge- schlagen haben, hierauf berufen könnte. 3.2.4.2. Das Beinstellen stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität von C._____ und damit eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB dar. 3.2.5. 3.2.5.1. C._____ erklärte weiter, nach dem eben behandelten Beinstellen vom Be- schwerdeführer auch Gewalt gegen die Halsgegend erfahren zu haben. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme führte C._____ aus, ihr Vater habe sie nach dem Beinstellen unter anderem auch gegen den Hals geschlagen. Dabei habe er auch "mehr als 30 Sekunden" lang gegen den Hals gedrückt, währenddessen sie jedoch normal habe atmen können (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 27. Januar 2025 Fragen 15, 19, 20, 21, 22 und 24). C._____ relativierte dies bei ihrer zweiten Aussage, indem sie hinsichtlich der Dauer des Zudrückens nicht mehr von über 30 Sekunden, sondern nur - 14 - noch von "Sekunden" sprach (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 48 und 50). Ausserdem erklärte C._____, nach dem Beinstellen zurück in ihr Zimmer gegangen zu sein und erst als sie dieses wieder verlassen habe, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein (Ord- ner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 43 und 45). Dies im Unterschied zur ersten Einvernahme, wo sie noch aussagte, ihr Vater habe sie gleich anschliessend ans Beinstellen und dann nochmals später in der Küche geschlagen. Jedoch blieb C._____ auch bei ihrer zweiten Schilde- rung dabei, dass ihr Vater unter anderem gegen ihren Hals geschlagen und dabei auch Druck auf diesen ausgeübt habe (Ordner-Reg. 11, Einver- nahme vom 3. März 2025 Fragen 43, 45, 47). 3.2.5.2. Der Beschwerdeführer stritt in seiner Einvernahme ab, seine Tochter ge- schlagen oder am Hals gehalten zu haben (Ordner-Reg. 11, Fragen 60 f.). 3.2.5.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Verfahrenseinstel- lung in diesem Punkt auch mit dem Gutachten, demgemäss die festgestell- ten Rötungen am Hals von C._____ auch andere Ursachen (als stumpfe Gewalteinwirkung) habe könnten. Diese Würdigung trifft nicht zu. In den Akten liegt ein Foto vom Hals C._____, welches die beim Angriff gegen den Hals erlittenen Verletzungen zeigen soll (vgl. Ordner-Reg. 5, Speicherkarte Auswertung Mobiltelefon B._____ und C._____, Bild 1000090181). Dieses Foto wurde um 10:55 Uhr aufgenommen (vgl. Ordner-Reg. 5, ST.2025.896 Eingereichte Snaps von C._____), was mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich der Vorfall um 11:00 Uhr ereignet habe (Ordner-Reg. 11, Frage 48), korreliert. Die beauftragte Sachverständige führte dazu aus: "Abschliessend ist anzumerken, dass Hautrötungen auch durch zahlreiche andere Ursachen ausgelöst werden können, z.B. allergische Reaktionen, chemische/thermische Reize, UV- Strahlung, Aufregung und Stress, körperliche Anstrengung etc. Im gegen- ständlichen Fall erklären sich Lage, Verteilung und insbesondere die auf- fällig geradlinige Begrenzung der Hautrötungen nach rumpfabwärts aller- dings zwanglos durch die Einwirkung einer Hand bzw. von Fingern, so dass zusammen mit den Angaben der Betroffenen aktuell keine begründeten Zweifel an einer Entstehung der Befunde im Rahmen der berichteten stumpfen Gewalteinwirkung (Greifen/Würgen und/oder Schlag/Schläge) gegen den Hals bestehen." (Ordner-Reg. 7, Gutachten vom 3. März 2025 S. 7). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau legt sich das Gutachten darauf fest, dass die Spuren am Hals von C._____ von einer Gewalteinwirkung stammten. Die zuvor aufgeführten, alternativen Gründe sind lediglich theoretischer Natur. Das Gutachten plausibilisiert so- mit die Aussagen C._____, wonach sie vom Beschwerdeführer Gewaltein- wirkungen gegen den Hals erfahren habe. - 15 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am 11. Januar 2025 zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ zu einem verbalen Streit gekommen ist, weil C._____ offenbar einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und ihrer Mutter hat aufnehmen wollen (Ordner-Reg. 11, Einvernahme von C._____ vom 27. Januar 2025 Frage 15; Einvernahme vom 3. März 2025 Frage 45). Diese Auseinandersetzung nahm offenbar ein Ausmass an, wel- ches B._____ dazu bewog, einzugreifen, indem sie sich zwischen die bei- den stellte (Ordner-Reg. 11, Einvernahme von B._____ vom 3. März 2025 Fragen 34 ff., wonach sie "in der Mitte der beiden" gestanden sei; vgl. auch Einvernahme vom 27. Januar 2025 Frage 20, wonach auch die Söhne hät- ten eingreifen müssen). Mit Blick auf die Schilderungen von C._____ und B._____, das Foto des Halses von C._____ samt entsprechendem Sach- verständigengutachten sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zugestandenermassen C._____ im Laufe der zunächst verbalen Auseinan- dersetzung gestossen und das Bein gestellt hatte, bestehen keine Zweifel daran, dass Ursache für die Rötung am Hals Gewalteinwirkung (Schlag oder Drücken) seitens des Beschwerdeführers war, was in zivilrechtlicher Hinsicht wiederum als Verstoss gegen Art. 28 ZGB zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat sichtlich Mühe, zu verstehen, weshalb B._____ und C._____ ihm nicht mehr "gehorchen", sondern ihre eigene Meinung haben. Deshalb kommt es zu häufigen Telefonaten mit seiner Mutter in R._____, worin er sich über das Verhalten seiner Ehefrau und Tochter beklagt. Diese Telefonate wiederum führen zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerde- führer und B._____ und/oder C._____ (Ordner-Reg. 11, Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 5, 14). Da offensichtlich weder B._____ noch C._____ bei derartigen Streitigkeiten kleinlaut beigeben, steigert sich der Beschwerdeführer derart in Rage, dass er auch vor körperlichen Übergrif- fen nicht zurückschreckt, wovon die drei Videos (negativ) eindrücklich zeu- gen. 3.2.6. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist nach dem Gesagten darin zu- zustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens war, womit ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten der Strafuntersuchung auferlegt werden können. 3.3. Bezüglich Höhe der Kostenauflage kommt der Staatsanwaltschaft ein ge- wisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3 bezüglich kantonaler Gerichte). Es ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin beizupflichten, dass die Inhaftie- rung bereits aufgrund des erwähnten bedrohlichen Auftretens des Be- schwerdeführers begründet war (vgl. auch Ordner-Reg. 3, Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2025 E. 3.2.4). Eine Kostenauflage von weniger als 50 % steht damit klar ausser - 16 - Frage. Der Beschwerdeführer hat somit hälftig für das Sachverständigen- gutachten und die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen. 3.4. Wie in E. 3.1 hiervor ausgeführt, gelten für die Herabsetzung und Verwei- gerung einer Genugtuung die gleichen Voraussetzungen wie für die Kos- tenauflage, welche im vorliegenden Fall erfüllt sind. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO wird dem Beschwerdeführer demzufolge seine Genugtu- ung für die erstandene Untersuchungshaft zur Hälfte gekürzt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bietet Art. 442 Abs. 4 StPO allerdings keine Grundlage für die Verrechnung der Verfahrenskosten mit der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Genug- tuung (BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 442 StPO m.w.H.). Dispositiv- Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6 der angefochtenen Einstellungsverfügung sind des- halb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1. Die Genugtuung von Fr. 3'600.00 ist nicht mit den Verfahrenskosten zu ver- rechnen, sondern dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Im Umkehr- schluss erhöht sich damit aber dessen Schuld gegenüber dem Kanton Aar- gau im Umfang von Fr. 3'600.00, d.h. von Fr. 2'179.25 (gemäss Einstel- lungsverfügung) auf Fr. 5'779.25. Im Ergebnis ändert der vorliegende Ver- fahrensausgang somit nichts, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer, welcher in den restlichen Punkten unterliegt, vollständig aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das Beschwer- deverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden. Auslagen und Mehr- wertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 30. September 2025 eine Honorarnote ein. Insgesamt macht er für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6.3 Stunden geltend, was, ebenso wie der veran- schlagte Stundensatz von Fr. 220.00, angemessen erscheint. Damit resul- tiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'530.40 (6.3 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. Fr. 29.80 Auslagen und zzgl. Fr. 114.60 MWSt). Diese hat - 17 - der Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 28. August 2025 ersatzlos aufgehoben. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'530.40 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. Der Beschwerde- führer ist verpflichtet, diese Kosten dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 18 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Richli Steiner