2.5. Zusammenfassend ist der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2025 eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entschädigung entfällt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wird nicht eingetreten.