2.4.2. Die Rechtsmittelfrist begann vorliegend am 1. August 2025 zu laufen und endete am 11. August 2025 (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die gemäss Poststempel am 12. August 2025 erhobene Einsprache war damit verspätet (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Zusätzlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei lediglich bis zum 8. August 2025 in den Ferien gewesen. Damit hätte ihr nach der Rückkehr ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. -6-