Die Beschwerdeführerin konnte, wie soeben ausgeführt, ohne Weiteres eine Drittperson mit der Entgegennahme ihrer Postsendungen betrauen und war damit nicht verpflichtet, zu Hause auf die Sendung zu warten. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten über ihre anstehende Abwesenheit informieren können. Dass eine mit der Entgegennahme der Post betraute Person Sendungen möglicherweise nicht korrekt weiterleitet oder ein falsches Zustellungsdatum nennt, ist der Beschwerdeführerin anzurechnen, denn aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses (vgl. dazu den Hinweis in der Einvernahme vom 10. Dezember 2024 ad Frage 39, act.