Sofern er im selben Haushalt leben sollte, wäre er jedoch von Gesetzes wegen befugt gewesen, die Sendung entgegenzunehmen. Sollte der Vater der Beschwerdeführerin nicht im selben Haushalt leben, so ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Entgegennahme ihrer Post betraut respektive bevollmächtigt hat. Dass der Strafbefehl unberechtigterweise ihrem Vater ausgehändigt worden wäre, macht sie jedenfalls nicht geltend. Die Beschwerdeführerin konnte, wie soeben ausgeführt, ohne Weiteres eine Drittperson mit der Entgegennahme ihrer Postsendungen betrauen und war damit nicht verpflichtet, zu Hause auf die Sendung zu warten.