2.4. 2.4.1. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ergibt sich, dass der Strafbefehl vom 30. Juli 2025 am 31. Juli 2025 an die Adresse der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (act. 214). Diese macht geltend, der Strafbefehl sei von ihrem Vater in Empfang genommen worden. Es ist der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht bekannt, ob der Vater der Beschwerdeführerin im selben Haushalt lebt wie sie oder nicht. Sofern er im selben Haushalt leben sollte, wäre er jedoch von Gesetzes wegen befugt gewesen, die Sendung entgegenzunehmen.