2.3.3. Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 30 E. 1.1.2). -5-