2.3.2. Die Zustellung hat gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Eine Sendung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (BGE 122 III 316 E. 4b mit Hinweisen). Dass der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang oder zur Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1 mit Hinweis). Als zugestellt gilt eine Sendung insbesondere, wenn sie an einen vom Adressaten zur Entgegennahme bevollmächtigten Dritten übergeben worden ist. Zwar ist in Art. 85 Abs. 3 StPO die Möglichkeit einer Bevollmächtigung nicht erwähnt.