2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Einsprache sei nicht verspätet erhoben worden. Der Strafbefehl sei von ihrem Vater in Empfang genommen worden. Dieser könne nicht mehr sagen, ob er den Brief am 31. Juli 2025 oder am 4. August 2025 in Empfang genommen habe. Ihr Vater sei gesundheitlich derart beeinträchtigt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite des Schreibens abzuschätzen und sie korrekt zu informieren. Sie selbst sei vom 21. Juli 2025 bis 8. August 2025 im Ausland in den Ferien gewesen. Sie habe den Strafbefehl erst am 10. August 2025 persönlich zur Kenntnis genommen.