1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist im Übrigen einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, diese sei verspätet erfolgt.