1.2. Die Beschwerdeführerin stellt, wie bereits vor Vorinstanz, ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Fristwiederherstellungsgesuch zunächst von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu beurteilen ist und hat das Gesuch entsprechend an diese weitergeleitet. Auf eine erneute Weiterleitung oder Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs kann vorliegend verzichtet werden. Insoweit ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten.