1.2. Am 19. August 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl an das Bezirksgericht Bremgarten. 2. Mit Verfügung vom 1. September 2025 trat der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten (fortan: Vorinstanz) auf die Einsprache infolge Ungültigkeit nicht ein. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Fristwiederherstellungsgesuch wurde zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten weitergeleitet.