Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.256 (ST.2025.53; STA.2025.2173) Art. 301 Entscheid vom 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom gegenstand 1. September 2025 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 30. Juli 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen Strafbefehl. Darin wurde A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) wegen der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und mehrfacher fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen á Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 3'900.00 belegt. Die Beschwerdefüh- rerin erhob am 12. August 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.2. Am 19. August 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl an das Bezirksgericht Bremgarten. 2. Mit Verfügung vom 1. September 2025 trat der Präsident des Bezirksge- richts Bremgarten (fortan: Vorinstanz) auf die Einsprache infolge Ungültig- keit nicht ein. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Fristwiederherstel- lungsgesuch wurde zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten weitergeleitet. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob am 17. September 2025 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde gegen die ihr am 9. September 2025 zugestellte Verfügung vom 1. September 2025 und stellte folgende Anträge: "- Die Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 01.09.2025 sei aufzuheben. - Es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 11.08.2025 fristgerecht erfolgt ist. - Eventualiter sei die Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO wiederherge- stellt. - Die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten. Nach- dem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt, wie bereits vor Vorinstanz, ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Fristwiederherstellungsgesuch zunächst von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu beurteilen ist und hat das Gesuch entsprechend an diese weitergeleitet. Auf eine erneute Weiterleitung oder Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs kann vorliegend verzich- tet werden. Insoweit ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzu- treten. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist im Übrigen einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, diese sei verspätet erfolgt. 2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Einsprache sei nicht verspätet erhoben worden. Der Strafbefehl sei von ihrem Vater in Empfang genommen worden. Dieser könne nicht mehr sagen, ob er den Brief am 31. Juli 2025 oder am 4. August 2025 in Empfang genommen habe. Ihr Vater sei gesundheitlich derart beeinträchtigt, dass er nicht in der Lage ge- wesen sei, die Tragweite des Schreibens abzuschätzen und sie korrekt zu informieren. Sie selbst sei vom 21. Juli 2025 bis 8. August 2025 im Ausland in den Ferien gewesen. Sie habe den Strafbefehl erst am 10. August 2025 persönlich zur Kenntnis genommen. Die Frist zur Erhebung der Einsprache habe erst mit der tatsächlichen Zustellung zu laufen begonnen. Es könne nicht erwartet werden, dass sie die ganze Zeit zu Hause auf eine Zustellung warte. Am 11. August 2025 habe sie unverzüglich Einsprache erhoben. -4- 2.3. 2.3.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. 2.3.2. Die Zustellung hat gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfol- gen. Eine Sendung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (BGE 122 III 316 E. 4b mit Hinweisen). Dass der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang oder zur Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1 mit Hinweis). Als zugestellt gilt eine Sendung insbesondere, wenn sie an einen vom Adressaten zur Ent- gegennahme bevollmächtigten Dritten übergeben worden ist. Zwar ist in Art. 85 Abs. 3 StPO die Möglichkeit einer Bevollmächtigung nicht erwähnt. Jedoch wird dort davon ausgegangen, dass angestellte und im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Personen von Gesetzes we- gen zur Entgegennahme von Sendungen ermächtigt sind. Folglich muss es dem Adressaten auch möglich sein, selbst eine von ihm ausgewählte Per- son zur Entgegennahme bevollmächtigen zu können, wie dies auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen ist (vgl. Ziff. 2.5.6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistun- gen" für Privatkunden vom Januar 2025 der Post CH AG). Hierfür spricht einerseits, dass die Strafprozessordnung in Art. 87 Abs. 2 Personen und Rechtsbeiständen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland das Recht gewährt, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil anzu- geben. Dass der Betroffene in der Wahl des Ermächtigten eingeschränkt wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Andererseits entspricht die Mög- lichkeit einer Bevollmächtigung auch dem Interesse des Strafprozess- rechts, dass die Sendung, wenn nicht persönlich, so doch dem engeren Kreis der adressierten Person zugestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen). 2.3.3. Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Par- teien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 30 E. 1.1.2). -5- 2.4. 2.4.1. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ergibt sich, dass der Strafbefehl vom 30. Juli 2025 am 31. Juli 2025 an die Adresse der Be- schwerdeführerin zugestellt wurde (act. 214). Diese macht geltend, der Strafbefehl sei von ihrem Vater in Empfang genommen worden. Es ist der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht bekannt, ob der Vater der Beschwerdeführerin im selben Haushalt lebt wie sie oder nicht. Sofern er im selben Haushalt leben sollte, wäre er jedoch von Gesetzes wegen befugt gewesen, die Sendung entgegenzu- nehmen. Sollte der Vater der Beschwerdeführerin nicht im selben Haushalt leben, so ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Entgegennahme ihrer Post betraut respektive bevollmächtigt hat. Dass der Strafbefehl unberechtigterweise ihrem Vater ausgehändigt worden wäre, macht sie jedenfalls nicht geltend. Die Beschwerdeführerin konnte, wie soeben ausgeführt, ohne Weiteres eine Drittperson mit der Entgegen- nahme ihrer Postsendungen betrauen und war damit nicht verpflichtet, zu Hause auf die Sendung zu warten. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten über ihre anstehende Abwesen- heit informieren können. Dass eine mit der Entgegennahme der Post be- traute Person Sendungen möglicherweise nicht korrekt weiterleitet oder ein falsches Zustellungsdatum nennt, ist der Beschwerdeführerin anzurech- nen, denn aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses (vgl. dazu den Hinweis in der Einvernahme vom 10. Dezember 2024 ad Frage 39, act. 121) war die Beschwerdeführerin verpflichtet, dafür zu sor- gen, dass ihr behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Ver- fahren betreffen. Im Übrigen wäre es auch der Beschwerdeführerin möglich gewesen, das Zustelldatum gestützt auf die Sendungsverfolgung der Post zu ermitteln. Der Strafbefehl gelangte somit mit der Zustellung an den Vater der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2025 in ihren Machtbereich. Dieses Ereignis war fristauslösend. Dass sie selbst effektiv erst am 10. August 2025 vom Strafbefehl Kenntnis erlangt haben will, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung. 2.4.2. Die Rechtsmittelfrist begann vorliegend am 1. August 2025 zu laufen und endete am 11. August 2025 (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die gemäss Poststempel am 12. August 2025 erhobene Einsprache war damit verspä- tet (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Zusätzlich ist anzumerken, dass die Be- schwerdeführerin geltend macht, sie sei lediglich bis zum 8. August 2025 in den Ferien gewesen. Damit hätte ihr nach der Rückkehr ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um Einsprache gegen den Strafbefehl zu erhe- ben. -6- 2.5. Zusammenfassend ist der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2025 eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entschädigung ent- fällt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wird nicht ein- getreten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, insgesamt Fr. 836.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -7- die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch