5.2. Die weiteren Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft (in E. 6.2 seiner Verfügung vom 26. August 2025) liess der Beschwerdeführer unbeanstandet und geben auch ansonsten keinen Anlass zu Bemerkungen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.