Eine Schriftensperre vermöchte aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen eine Ausreise des Beschwerdeführers (zunächst) in den Schengenraum nicht zu verhindern. Zudem ist der Beschwerdeführer nach eigener Aussage Staatsangehöriger von Serbien und könnte sich damit wohl ohne Weiteres auch serbische Ausweis- bzw. Reisepapiere verschaffen.