18 beantragt (regelmässige Meldepflicht; Schriftensperre), nicht in Frage kommen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1). Eine Meldepflicht trüge allenfalls dazu bei, eine stattgefundene Flucht nachträglich festzustellen, vermöchte eine solche aber ebenso wenig wie eine elektronische Fussfessel zu verhindern. Eine Schriftensperre vermöchte aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen eine Ausreise des Beschwerdeführers (zunächst) in den Schengenraum nicht zu verhindern.