Fussfessel überwachter Hausarrest am Wohnort seiner Eltern), in E. 6.1 seiner Verfügung vom 26. August 2025 mit Hinweis u.a. auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.253 vom 20. September 2024 (E. 5.3) ab. Die in jenem Entscheid getroffene Feststellung, dass eine elektronische Fussfessel eine Flucht nicht zu verhindern vermag, ist nach wie vor aktuell. In Berücksichtigung der konkreten Fallumstände, wie dargelegt, erscheint die Fluchtgefahr zudem als derart hoch, dass auch andere Ersatzmassnahmen, wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde in Rz. 18 beantragt (regelmässige Meldepflicht;