Weshalb der Beschwerdeführer die sich ihm mit einer einfach möglichen Flucht eröffnende Option nicht wahrnehmen sollte, den weiteren Gang des Strafverfahrens zumindest einstweilen aus sichererer Warte zu verfolgen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig, warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht hauptsächlich mit Verweis auf frühere Haftentscheide hätte bejahen dürfen, sind die für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgeblichen Umstände doch im Wesentlichen seit seiner Festnahme am 19. Juli 2024 unverändert.