neue Papiere verschaffen und seiner Tätigkeit als selbständiger Kaufmann mutmasslich ebenso gut nachgehen könnte wie zuletzt angeblich in Österreich, scheint er hierfür doch einzig eines Computers, eines Mobiltelefons und einer Internetverbindung zu bedürfen. Weshalb der Beschwerdeführer die sich ihm mit einer einfach möglichen Flucht eröffnende Option nicht wahrnehmen sollte, den weiteren Gang des Strafverfahrens zumindest einstweilen aus sichererer Warte zu verfolgen, ist nicht ersichtlich.