Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe aus dieser "aufgrund guter Führung" vorzeitig entlassen würde (Beschwerde, Rz. 17), steht nicht fest, hängt die Gewährung der bedingten Entlassung doch auch von einer Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit ab, die derzeit nicht derart klar ausfällt, dass sie bei der Beurteilung der Fluchtgefahr mitzuberücksichtigen wäre (vgl. hierzu BGE 143 IV 160 E. 4.2).