110 Abs. 7 StGB und wäre ihm diese im Falle seiner Verurteilung an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, zumindest soweit sie ihm nicht an die vom Bezirksgericht Brugg mit noch nicht in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Oktober 2024 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten anzurechnen ist. Nichtsdestotrotz droht dem Beschwerdeführer (im Falle seiner Verurteilung) weiterhin ein noch mehrjähriger Freiheitsentzug und begründet dies weiterhin einen starken Fluchtanreiz. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe aus dieser "aufgrund guter Führung" vorzeitig entlassen würde (Beschwerde, Rz.