Überzeugende Gründe, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung nicht (erneut) versuchen sollte, sich ins Ausland abzusetzen, um dort einen beruflichen Neuanfang frei von finanziellen und strafrechtlichen Belastungen zu versuchen, sind keine ersichtlich. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 19. Juli 2024 in Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB und wäre ihm diese im Falle seiner Verurteilung an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, zumindest soweit sie ihm nicht an die vom Bezirksgericht Brugg mit noch nicht in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Oktober 2024 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten anzurechnen ist.