4.6. Zusammengefasst sieht sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nur mit erheblichen Schulden infolge seines beruflichen Scheiterns, sondern auch mit einem von ihm als zutiefst unfair empfundenen Strafverfahren konfrontiert und muss er befürchten, deswegen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Dass er die Schweiz im Oktober 2023 in Richtung Österreich verlassen hat und dort – nach eigenen Angaben – bis zu seiner mit Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2024 angeordneten Auslieferungshaft als selbständiger Kaufmann tätig war, belegt seinen Drang, sich in Entledigung seiner hiesi-