Das Landesgericht Feldkirch bejahte Fluchtgefahr auch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder soziale noch berufliche Bindungen aufweise (S. 8) bzw. keine geordneten Verhältnisse habe (S. 9). Eine überzeugende Antwort zur Frage, warum der Beschwerdeführer ab Oktober 2023 seinen Lebensmittelpunkt gerade nach Österreich verlagerte, lässt sich dem Untersuchungshaftbeschluss des - 14 -