4.5.5. Weiter ist nochmals auf den bereits erwähnten Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2024 hinzuweisen. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst am 17. Mai 2024 seinen Hauptwohnsitz in Österreich anmeldete und angab, für seine angeblich auch in Österreich ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Kaufmann einzig auf einen PC samt Mobiltelefon mit Internetzugang angewiesen zu sein (S. 7). Das Landesgericht Feldkirch bejahte Fluchtgefahr auch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder soziale noch berufliche Bindungen aufweise (S. 8) bzw. keine geordneten Verhältnisse habe (S. 9).