Die Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer sein damaliges Verhalten bzw. Verschwinden als rechtens hinzustellen versucht, ändern hieran nichts. Auch bei einem gültig bezeichneten Zustelldomizil in der Schweiz kann eine an sich rechtmässige Ausreise ins Ausland als eine Flucht zu werten sein, wenn die konkreten Umstände dies nahelegen, was hier der Fall ist. Dass der Beschwerdeführer "erst" im Oktober 2023 floh, lässt sich zudem ohne Weiteres damit erklären, dass es (wie in E. 4.5.2 dargelegt) erst die Ende September 2023 stattgefundene Hausdurchsuchung gewesen sein dürfte, welche dem Beschwerdeführer den finalen (entscheidenden) Fluchtanreiz gab.