Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort nicht genannt habe, er auch aus dem Ausland hätte zureisen können und er genug Zeit gehabt hätte, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und einen Verteidiger beizuziehen (Beilage 33 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024), mithin wegen völliger Unbegründetheit des Dispensationsgesuchs. Wer sich in dieser Weise verhält, sich mithin bei laufendem Strafverfahren ohne entsprechende Mitteilung an die zuständigen Strafbehörden für Monate ins Ausland begibt und von dort aus mit den Strafbehörden derart kommuniziert, dass er unmittelbar vor einem ihm seit langem be-