seiner Eltern zu senden (Beilage 33 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg wies das vom Beschwerdeführer mit dieser E-Mail sinngemäss gestellte Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 2. April 2024 ab und stellte ihm eine nochmalige Vorladung in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort nicht genannt habe, er auch aus dem Ausland hätte zureisen können und er genug Zeit gehabt hätte, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und einen Verteidiger beizuziehen (Beilage 33 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024), mithin wegen völliger Unbegründetheit des Dispensationsgesuchs.