Während der Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme zur Begründung, warum er die Schweiz im Oktober 2023 in Richtung Österreich verlassen habe, noch angab, dass das Verhältnis zu seinen Eltern damals infolge einer tiefen Enttäuschung zerrüttet gewesen sei (zu Frage 34), reichte er mit Stellungnahme vom 24. August 2025 als Beilage 2 ein Schreiben seiner Eltern datiert vom 18. August 2025 ein. Darin erklärten diese, dass der Beschwerdeführer ihr einziges Kind sei und sie immer Kontakt mit ihm gepflegt hätten und – solange sie lebten – auch weiterhin pflegen würden. Sie sorgten sich um ihn und möchten ihm helfen.