4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer und lebte (soweit ersichtlich) zumindest bis Oktober 2023 stets in der Schweiz. Geboren wurde er hingegen im früheren Jugoslawien (Strafregisterauszug vom 3. Juli 2024, S. 1). Anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 19. Juli 2024 (Beilage 29 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024) gab er zudem zu Protokoll, auch serbischer Staatsangehöriger zu sein, aber über keinen serbischen Pass zu verfügen und die Schweiz als seine Heimat zu betrachten (zu Frage 42).