4.4. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Strafvorwürfe (des Untersuchungsverfahrens ST.2022.74) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Gemäss Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch vom 19. August 2025 (S. 4) soll diese mindestens 4 bis 5 Jahre betragen. Angesichts -9-